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Am 1. Januar 2020 ist ein neues Gesetz zur staatlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) in Kraft getreten: das Forschungszulagengesetz (FZuIG).

Diese staatliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) sieht vor, dass in Deutschland ansässige Unternehmen bis zu 25 % ihrer Aufwendungen für Forschungsprojekte in Form einer Steuergutschrift erstattet bekommen können. Bei allen Ausgaben, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2026 entstehen, liegt die Obergrenze bei vier Millionen Euro. Das heißt: In diesem Zeitraum kann eine Zulage maximal eine Million Euro betragen.

Wie beantragt man nun diese Forschungszulage? EPSA Deutschland erklärt Ihnen die einzelnen Schritte!

1. Schritt: Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Forschungszulage

Um eine Forschungszulage in Anspruch zu nehmen, müssen die Unternehmen selbst, sowie auch Ihre Projekte mehrere Voraussetzungen erfüllen, insbesondere:

  • Es muss sich um ein in Deutschland ansässiges Unternehmen handeln (eigenständige juristische Person, eingetragen beim örtlichen Handelsregister …),
  • wobei grundsätzlich Unternehmen jeder Größe, die im Bereich FuE tätig sind, anspruchsberechtigt sind,
  • das Unternehmen muss der Körperschaftssteuer unterliegen und
  • im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) in einer der folgenden 3 Kategorien tätig sein: Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Beantragung in zwei Schritten: Zuerst wird bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage eine Bescheinigung über die Förderfähigkeit eingeholt. Liegt diese vor, wird die Berechnung des Umfangs der Zulage beantragt.

2. Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Förderfähigkeit bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)

Auf welcher Grundlage bescheinigt die BSFZ die Förderfähigkeit?

In einem ersten Schritt muss bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung über die Förderfähigkeit des oder der FuE-Projekte eingeholt werden.

Für die Ausstellung der Bescheinigung stützt sich die BSFZ auf die FuE-Kriterien wie im Frascati-Handbuch (OECD) definiert (internationales Standardwerk zur Identifizierung von FuE):  neuartig, schöpferisch, ungewiss, systematisch und reproduzierbar. Das Projekt muss eine technische Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand darstellen und die Lösung eines technischen Problems anstreben.

Wie erhält man die FuE-Bescheinigung?

  • Die Bescheinigung wird direkt bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt. Die Bescheinigung kann vor, während oder nach Durchführung des FuE-Projekts beantragt werden.
  • Die BSFZ ist gehalten, Anträge innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten.
  • Der Antragsteller benötigt eine Bescheinigung für jedes einzelne Projekt
  • Die Bescheinigung behält für die ganze Dauer des Projekts ihre Gültigkeit. Eine Neubeantragung für die nachfolgenden Jahre ist nicht erforderlich.
  • Liegt die FuE-Bescheinigung einmal vor, kann mit ihr für die Dauer des Projekts am Ende jedes Wirtschaftsjahres die Forschungszulage immer wieder neu beantragt werden.

3. Die Höhe der Forschungszulage anhand Ihrer Aufwendungen für förderfähige FuE-Vorhaben berechnen und beantragen

Welche Aufwendungen sind im Rahmen des FZulG förderfähig?

Liegt die FuE-Bescheinigung vor, muss in einem zweiten Schritt die Forschungszulage auf der Grundlage der förderfähigen geleisteten Aufwendungen für das FuE-Projekt beantragt werden. Förderfähig sind:

  • Personalkosten in Zusammenhang mit den förderfähigen FuE-Vorhaben (Bruttolöhne und Arbeitgeberanteile)
  • Auftragsforschungsleistungen, die im europäischen Wirtschaftsraum erbracht wurden.

Ein Unternehmen kann bis zu 4 Millionen Euro an förderfähigen Aufwendungen anführen, wobei die Höhe der Zulage auf maximal 25 % der Bemessungsgrundlage (eine Million Euro) begrenzt ist.

Wie werden die Aufwendungen erfasst?

Die Meldung an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege über das ELSTER-Portal. Wenn Sie noch nicht auf diesem Portal registriert sind, empfehlen wir Ihnen, dies im Vorfeld Ihres Antrags auf Forschungszulage nachzuholen, da das Verfahren bis zu 2 Wochen in Anspruch nehmen kann.

Der Antrag auf Forschungszulage muss am Ende jenes Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die FuE-Aufwendungen angefallen sind.

Das Unternehmen kann die Zulage bis zu vier Jahre nach Durchführung der FuE-Tätigkeit beantragen.

4. Die Forschungszulage zur Förderung Ihrer FuE-Projekte nutzen

Wurde die Forschungszulage beim BMF beantragt, erhält das Unternehmen eine Bescheinigung über die Bewilligung der Zulage für die nächste Steuererklärung.

Übersteigt die Zulage den geschuldeten Steuerbetrag, wird dem Unternehmen der Differenzbetrag ausbezahlt.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Antragsfristen eingehalten werden müssen, damit die Zulage bei der Steuer berücksichtigt wird. Wenn Sie die Fristen nicht einhalten, verzögert sich nicht nur die Zuteilung der Zulage, das Finanzamt berechnet auch 6 % Zinsen, weshalb es umso wichtiger ist, dass Sie sich bei der Antragstellung von Experten begleiten lassen.

5. Lassen Sie sich bei der Beantragung der Forschungszulage von Experten unterstützen

Um sicherzustellen, dass Sie bei der Beantragung Ihrer Forschungszulage allen behördlichen Anforderungen Genüge tun, sollten Sie sich Unterstützung holen.

Die Experten von EPSA Deutschland begleiten Sie während der gesamten Dauer des Bewilligungsverfahrens:  Prüfung und Analyse Ihres Projekts auf Förderfähigkeit, Schätzung der Zulagenhöhe, Einholen der erforderlichen Unterlagen, Berechnung des exakten Förderbetrags, Beantragung der FuE-Bescheinigung, Kommunikation mit den Behörden…