• Forschungszulagengesetz (FZulG): Epsa begleitet Sie bei der Ermittlung,Optimierung und erfolgreichen Beantragung von Fördergeldern zur Finanzierung Ihrer F&E-Projekte

Beantragen Sie eine Forschungszulage zur Finanzierung Ihrer FuE-Projekte

Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene „Forschungszulagengesetz“ (FZuIG) zur steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) sieht vor, dass in Deutschland ansässige Unternehmen bis zu 25 % ihrer Aufwendungen für Forschungsprojekte in Form einer steuerlichen Förderung erstattet bekommen können.

Die Experten von EPSA Deutschland unterstützen Sie mit ihrer Expertise bei der Beantragung Ihrer Forschungszulage!

Was ist das FZulG?

Die Forschungszulage steht allen in Deutschland ansässigen körperschaftssteuerpflichtigen Unternehmen, die Entwicklung betreiben, unabhängig von ihrer Größe zu: Start-Ups ebenso wie kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) und Großunternehmen.

Welche Projekte sind im Rahmen des FZulG förderfähig?

Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wie im Frascati-Handbuch (internationales Standardwerk zur Identifizierung von FuE) definiert, das FuE drei Kategorien zuordnet:

  • Grundlagenforschung (Untersuchung von Eigenschaften, Strukturen…)
  • Angewandte Forschung (Entwicklung möglicher Anwendungen auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der Grundlagenforschung…),
  • Experimentelle Entwicklung (Entwicklung neuer Produkte, verfahren, Dienstleistungen…)

Die Art der FuE-Vorhaben entscheidet also über den Förderanspruch des Unternehmens im Rahmen des Forschungszulagengesetzes. Darüber hinaus müssen die förderfähigen Aufwendungen die Voraussetzungen geltenden Steuerrecht erfüllen.

Forschung und Entwicklung müssen zur systematischen Erweiterung des wissenschaftlichen oder technischen Wissensstandes beitragen und neuartig, schöpferisch, ungewiss, systematisch und übertragbar sein. Es muss also sichergestellt werden, dass FuE-Projekte die oben genannten Innovationskriterien erfüllen.

Die Gruppe in Zahlen

EPSA verzeichnet seit seiner Gründung im Jahr 2001 ein kontinuierliches Wachstum und ist heute, getragen von der Überlegenheit seiner technologischen Lösungen, der erste internationale Player, der sämtliche Hebel zur Steigerung der operativen Leistung aus einer Hand anbietet.

Unsere Angebote richten sich an jedermann – unsere Mitarbeiter betreuen Großkonzerne ebenso wie KMUs und Start-Ups in allen öffentlichen und privatwirtschaftlichen Bereichen.

700Umsatz in Millionen im Jahr 2021

36BEL20- und CAC40-Kunden

+1500Mitarbeitende

Wie stellt man einen Antrag auf Forschungszulage?

Förderfähig sind Ausgaben, die im Rahmen der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Unternehmens anfallen.

Die nach dem FZzulG förderfähigen FuE-Aufwendungen richten sich nach der Art der Vorhaben und betreffen im Wesentlichen zwei Kategorien:

  • Die Personalkosten in Zusammenhang mit den forderfähigen FuE-Vorhaben (Bruttolöhne und Arbeitgeberanteile)
  • Kosten für Auftragsforschung oder Kooperationsprojekte im Zusammenhang mit FuE-Vorhaben, die in einem Mitgliedsland der Europäischen Union erbracht werden sind ebenfalls förderfähig (max. 60 %).

Beispiele förderfähiger Projekte:

  • Klinische Studien, Prototypenentwicklung, Analyse von Testdaten, neuartige Methoden und Verfahren sowie Auftragsforschung.
  • Darüber hinaus sind folgende Aktivitäten förderfähig, die aufgrund ihrer Eigenschaften als Forschung eingestuft werden können: Qualitätskontrolle in direktem Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt, technikbezogene Arbeitszeit für die Leitung des wissenschaftlichen Personals, Versuchsproduktion, sofern die Produktion Serienversuche/Planungs- und Konstruktionsarbeiten sowie Brainstorming zu technischen Problemlösungen während des laufenden Projekts erfordert.

Was passiert nach Beantragung der Forschungszulage?

Berechnung der Forschungszulage

Die Forschungszulage wird auf der Grundlage der förderfähigen Vorhaben und Ausgaben des vergangenen Wirtschaftsjahres berechnet. Die steuerliche Förderung beträgt bis zu 25 % der Aufwendungen für förderfähige FuE-Vorhaben in Höhe von maximal 4 Millionen Euro. Dies entspricht einer steuerlichen Fördersumme von maximal 1 Million Euro pro Unternehmen und Jahr.

Zusätzlich zur Forschungszulage können noch andere öffentliche Fördermittel beantragt werden, wobei für eine Aufwendung jeweils nur eine Förderung in Anspruch genommen werden kann.

Die Förderung wird mit dem nächsten Steuerbescheid verrechnet. Übersteigt die Forschungszulage den fälligen Steuerbetrag, wird die Differenz an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. Die Fördermittel sind unter bestimmten Voraussetzungen auszahlungsfähig, sodass die bewilligte Zulage schneller ausgezahlt und ein Cashflow für das Unternehmen generiert wird.

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