Was ist das Forschungszulagengesetz?

Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene „Forschungszulagengesetz“ (FZuIG) zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) sieht vor, dass in Deutschland ansässige Unternehmen bis zu 25% ihrer Aufwendungen für Forschungsprojekte in Form einer steuerlichen Förderung erstattet bekommen können.

Die wichtigsten Informationen dieses Gesetzes sind auf folgende Seiten beschrieben. Falls offene Fragen bestehen, dürfen Sie sich gern an uns über den Kontaktformular melden.

Wie hoch ist die Forschungszulage?

Die Forschungszulage wird auf der Grundlage der förderfähigen Vorhaben und Ausgaben des vergangenen Wirtschaftsjahres berechnet. Die steuerliche Förderung beträgt bis zu 25 % der Aufwendungen für förderfähige FuE-Vorhaben in Höhe von maximal 4 Millionen Euro bzw. 2 Millionen Euro. Dies entspricht einer steuerlichen Fördersumme von maximal 1 Million Euro bzw. 0,5 Millionen pro Unternehmen und Jahr.

  •  für Forschungsprojekte im Zeitraum 01.01.2020 – 30.06.2020 maximal 0,5 Mio. EUR jährlich
  •  für Forschungsprojekte im Zeitraum 01.07.2020 – 30.06.2026 maximal 1,0 Mio. EUR jährlich
  • für Forschungsprojekte im Zeitraum ab dem 01.07.2026 maximal 0,5 Mio. EUR jährlich

Wer kann einen Forschungszuschuss beantragen?

Die Forschungszulage steht allen in Deutschland ansässigen körperschaftssteuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe zu: Start-ups ebenso wie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) oder Großunternehmen. Das Unternehmen muss eine eigenständige juristische Person sein und beim örtlichen Handelsregister eingetragen sein. Ausgeschlossen von der Forschungszulage sind jedoch Unternehmen in Schwierigkeiten.

Anspruchsberechtigt sind alle Wirtschaftszweige, die FuE betreiben, insbesondere Industriesektoren: Pharmazie, Agrar- und Nahrungsmittelindustrie, Automobilbau, Luftfahrt, Kosmetik, IT- und Softwareentwicklung, Werkstofftechnik, Chemie, Biologie, Energie, Elektronik, Optik, Mechanik, Gesundheit und Medizin, Aus- und Weiterbildung, Vertrieb, usw.

Welche Tätigkeiten sind im Rahmen des FZulG förderfähig?

Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, wie diese im Frascati-Handbuch (internationales Standardwerk zur Identifizierung von FuE) definiert sind. Demnach werden Fue-Aktivitäten drei Kategorien zuordnet:

  • Grundlagenforschung (Untersuchung von Eigenschaften, Strukturen…)
  • Angewandte Forschung (Entwicklung möglicher Anwendungen auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der Grundlagenforschung…),
  • Experimentelle Entwicklung (Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Dienstleistungen…)

Die Art der FuE-Vorhaben entscheidet also über den Förderanspruch des Unternehmens im Rahmen des Forschungszulagengesetzes. Darüber hinaus müssen die förderfähigen Aufwendungen die Voraussetzungen des geltenden Steuerrechtes erfüllen.

Forschung und Entwicklung müssen zur systematischen Erweiterung des wissenschaftlichen oder technischen Wissensstandes beitragen und neuartig, schöpferisch, ungewiss, systematisch und übertragbar sein. Es muss also sichergestellt werden, dass FuE-Projekte die oben genannten Innovationskriterien erfüllen.

Beispiele:

Grundlagenforschung:
Ein Hersteller von Zahnprothesen forscht an einer Formel für künstliche Zahnprothesen, welche im Herstellungsprozess für 3-D Druckverfahren geeignet sind. Hierzu forscht das Unternehmen in Zusammenarbeit mit Forschungslaboren.

Angewandte Forschung:
Ein Software Unternehmern entwickelt neue Algorithmen auf der Basis neuer Programmiertechniken oder neuartiger neuer Sicherheitstechniken.

Experimentelle Entwicklung:
Ein Hersteller von Türen entwickelt und testet, anhand von Versuchen verschiedene Materialien, zur Erhöhung der Brandfestigkeit der Türen.

Welche projekte sind im rahmen des fzulg förderfähig?

Beispiele förderfähiger Projekte:

  • Klinische Studien, Prototypenentwicklung, Analyse von Testdaten, neuartige Methoden und Verfahren sowie Auftragsforschung.
  • Darüber hinaus sind folgende Aktivitäten förderfähig, die aufgrund ihrer Eigenschaften als Forschung eingestuft werden können: Qualitätskontrolle in direktem Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt, technikbezogene Arbeitszeit für die Leitung des wissenschaftlichen Personals, Versuchsproduktion, sofern die Produktion Serienversuche/Planungs- und Konstruktionsarbeiten sowie Brainstorming zu technischen Problemlösungen während des laufenden Projekts erfordert.

Ist ein Projekt förderfähig oder nicht? Beispiele aus verschiedenen Branchen:

  • Die Verwendung neuer Techniken zur Entwicklung eines neuen Algorithmus ist in der Software- und Computerdienstleistungsbranche im Rahmen des FZuIG förderfähig. Die Nutzung bereits vorhandener Tools zur Erstellung einer Website oder Software wird hingegen nicht als FuE eingestuft und erfüllt daher nicht die Förderkriterien des FZuIG.
  • In der pharmazeutischen Industrie sind die Phasen I, II und III klinischer Studien gemäß FZuIG förderfähig, während die Phase IV nur dann förderfähig ist, wenn sie neue Erkenntnisse bringt. Marketing-Aktivitäten sind nicht förderfähig, auch dann nicht, wenn die Zulassung noch nicht erteilt wurde.

Welche Aufwendungen sind im Rahmen des FZulG förderfähig?

Grundsätzlich förderfähig sind Ausgaben, die im Rahmen der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Unternehmens anfallen.

Die nach dem FZulG förderfähigen FuE-Aufwendungen richten sich nach der Art der Vorhaben und betreffen im Wesentlichen zwei Kategorien:

  • Die Personalkosten in Zusammenhang mit den förderfähigen FuE-Vorhaben (Bruttolöhne und Arbeitgeberanteile)
  • Kosten für Auftragsforschung oder Kooperationsprojekte im Zusammenhang mit FuE-Vorhaben, die in einem Mitgliedsland der Europäischen Union erbracht werden sind ebenfalls förderfähig (max. 60 %).

Beantragen der Forschungszulage

Die Forschungszulage kann ab 1. Januar und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entstanden sind, beantragt werden.

Seit 11. Januar 2021 muss zur Beantragung der Forschungszulage in einem ersten Schritt der Nachweis einer FuE-Tätigkeit erbracht werden. Das Vorliegen einer förderfähigen FuE-Tätigkeit wird über die Website der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) geprüft. Hierfür muss das Unternehmen ein ELSTER-Zertifikat zum Nachweis seiner Identität und Registrierung seines Antrags auf der BSFZ-Plattform vorweisen. Das ELSTER-Zertifikat muss vor der Beantragung der Forschungszulage übermittelt sein.

Die Beantragung der Zulage erfolgt in zwei Schritten:

Schritt 1: In einem ersten Schritt muss eine Bescheinigung über das Vorliegen eines förderfähigen FuE-Vorhabens beantragt werden.

  • Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens und stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung aus, die das Vorliegen eines entsprechenden förderfähigen FuE-Projekts bestätigt.
  • Das Zertifikat kann vor, während oder nach Durchführung des FuE-Projekts beantragt werden.
  • Das Unternehmen muss für jedes einzelne FuE-Projekt oder jede Projektgruppe um dasselbe Thema ein separates Zertifikat beantragen.

Schritt 2: Antrag auf Berechnung der Forschungszulage

  • In einem zweiten Schritt ist der Antrag auf Forschungszulage bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entstanden sind, beantragt werden.
  • Der Antrag wird an die BSFZ übermittelt und hiernach an das örtliche Finanzamt, welches ebenfalls die Förderfähigkeit eines Projektes überprüfen kann.
  • Das Unternehmen kann die Forschungszulage bis maximal vier Jahre nach Abschluss des Wirtschaftsjahres beantragen, in dem die Aufwendungen angefallen sind.
fzulg_kalendar_2022

Häufig gestellte Fragen zu Fzulg (FAQ)

Wie funktioniert Forschungszulage?

Die Forschungszulage steht allen deutschen Unternehmen offen, die Forschung und Entwicklung betreiben. Das FZulG ermöglicht es rückwirkend alle angefallenen Mitarbeiterkosten ab dem 02. Januar 2020 zur Förderung zu bringen. Dies gilt ebenso für extern vergebene Entwicklungsaufträge. Gerne bewerten wir Ihr Unternehmen nach allen Kriterien des FZulG und kalkulieren Ihre Erfolgsaussichten sowie Ihr jährliches Förderpotenzial.

Wie wird die Forschungszulage ausgezahlt?

Die Forschungszulage wird bei der nächsten Festsetzung von Einkommens- oder Körperschaftssteuer gegengerechnet. Wenn die Zulage die Steuerlast übertrifft, bekommt das beantragende Unternehmen den Übertrag ausgezahlt.

Wie stellt man einen Antrag auf Forschungszulage?

Zunächst müssen Sie bei der Behörde eine Bescheinigung beantragen, die das Vorhandensein eines förderfähigen FuE-Projekts bestätigt. Diese Bescheinigung wird zusammen mit der kaufmännischen Abrechnung beim Finanzamt eingereicht, um die gewünschte Steuerreduktion zu erhalten.

Wie EPSA Sie begleitet

Die Experten von EPSA Deutschland unterstützen Sie mit ihrer jahrelangen Expertise auf dem Gebiet staatlicher Innovationsförderung bei der erfolgreichen Beantragung Ihrer Forschungszulage!