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Was ist das Forschungszulagengesetz?
Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene „Forschungszulagengesetz“ (FZuIG) zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) sieht vor, dass in Deutschland ansässige Unternehmen bis zu 25% ihrer Aufwendungen für Forschungsprojekte in Form einer steuerlichen Förderung erstattet bekommen können.
Die wichtigsten Informationen dieses Gesetzes sind auf folgende Seiten beschrieben. Falls offene Fragen bestehen, dürfen Sie sich gern an uns über den Kontaktformular melden.
Wie hoch ist die Forschungszulage?
Die Forschungszulage wird auf der Grundlage der förderfähigen Vorhaben und Ausgaben des vergangenen Wirtschaftsjahres berechnet. Die steuerliche Förderung beträgt bis zu 25 % der Aufwendungen für förderfähige FuE-Vorhaben in Höhe von maximal 4 Millionen Euro bzw. 2 Millionen Euro. Dies entspricht einer steuerlichen Fördersumme von maximal 1 Million Euro bzw. 0,5 Millionen pro Unternehmen und Jahr.
- für Forschungsprojekte im Zeitraum 01.01.2020 – 30.06.2020 maximal 0,5 Mio. EUR jährlich
- für Forschungsprojekte im Zeitraum 01.07.2020 – 30.06.2026 maximal 1,0 Mio. EUR jährlich
- für Forschungsprojekte im Zeitraum ab dem 01.07.2026 maximal 0,5 Mio. EUR jährlich
Welche Tätigkeiten sind im Rahmen des FZulG förderfähig?
Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, wie diese im Frascati-Handbuch (internationales Standardwerk zur Identifizierung von FuE) definiert sind. Demnach werden Fue-Aktivitäten drei Kategorien zuordnet:
- Grundlagenforschung (Untersuchung von Eigenschaften, Strukturen…)
- Angewandte Forschung (Entwicklung möglicher Anwendungen auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der Grundlagenforschung…),
- Experimentelle Entwicklung (Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Dienstleistungen…)
Die Art der FuE-Vorhaben entscheidet also über den Förderanspruch des Unternehmens im Rahmen des Forschungszulagengesetzes. Darüber hinaus müssen die förderfähigen Aufwendungen die Voraussetzungen des geltenden Steuerrechtes erfüllen.
Forschung und Entwicklung müssen zur systematischen Erweiterung des wissenschaftlichen oder technischen Wissensstandes beitragen und neuartig, schöpferisch, ungewiss, systematisch und übertragbar sein. Es muss also sichergestellt werden, dass FuE-Projekte die oben genannten Innovationskriterien erfüllen.
Beantragen der Forschungszulage
Die Forschungszulage kann ab 1. Januar und nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entstanden sind, beantragt werden.
Seit 11. Januar 2021 muss zur Beantragung der Forschungszulage in einem ersten Schritt der Nachweis einer FuE-Tätigkeit erbracht werden. Das Vorliegen einer förderfähigen FuE-Tätigkeit wird über die Website der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) geprüft. Hierfür muss das Unternehmen ein ELSTER-Zertifikat zum Nachweis seiner Identität und Registrierung seines Antrags auf der BSFZ-Plattform vorweisen. Das ELSTER-Zertifikat muss vor der Beantragung der Forschungszulage übermittelt sein.
Die Beantragung der Zulage erfolgt in zwei Schritten:
Schritt 1: In einem ersten Schritt muss eine Bescheinigung über das Vorliegen eines förderfähigen FuE-Vorhabens beantragt werden.
- Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage prüft die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens und stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung aus, die das Vorliegen eines entsprechenden förderfähigen FuE-Projekts bestätigt.
- Das Zertifikat kann vor, während oder nach Durchführung des FuE-Projekts beantragt werden.
- Das Unternehmen muss für jedes einzelne FuE-Projekt oder jede Projektgruppe um dasselbe Thema ein separates Zertifikat beantragen.
Schritt 2: Antrag auf Berechnung der Forschungszulage
- In einem zweiten Schritt ist der Antrag auf Forschungszulage bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entstanden sind, beantragt werden.
- Der Antrag wird an die BSFZ übermittelt und hiernach an das örtliche Finanzamt, welches ebenfalls die Förderfähigkeit eines Projektes überprüfen kann.
- Das Unternehmen kann die Forschungszulage bis maximal vier Jahre nach Abschluss des Wirtschaftsjahres beantragen, in dem die Aufwendungen angefallen sind.
Häufig gestellte Fragen zu Fzulg (FAQ)
Wie funktioniert Forschungszulage?
Die Forschungszulage steht allen deutschen Unternehmen offen, die Forschung und Entwicklung betreiben. Das FZulG ermöglicht es rückwirkend alle angefallenen Mitarbeiterkosten ab dem 02. Januar 2020 zur Förderung zu bringen. Dies gilt ebenso für extern vergebene Entwicklungsaufträge. Gerne bewerten wir Ihr Unternehmen nach allen Kriterien des FZulG und kalkulieren Ihre Erfolgsaussichten sowie Ihr jährliches Förderpotenzial.
Wie wird die Forschungszulage ausgezahlt?
Die Forschungszulage wird bei der nächsten Festsetzung von Einkommens- oder Körperschaftssteuer gegengerechnet. Wenn die Zulage die Steuerlast übertrifft, bekommt das beantragende Unternehmen den Übertrag ausgezahlt.
Wie stellt man einen Antrag auf Forschungszulage?
Zunächst müssen Sie bei der Behörde eine Bescheinigung beantragen, die das Vorhandensein eines förderfähigen FuE-Projekts bestätigt. Diese Bescheinigung wird zusammen mit der kaufmännischen Abrechnung beim Finanzamt eingereicht, um die gewünschte Steuerreduktion zu erhalten.
Wie EPSA Sie begleitet
Die Experten von EPSA Deutschland unterstützen Sie mit ihrer jahrelangen Expertise auf dem Gebiet staatlicher Innovationsförderung bei der erfolgreichen Beantragung Ihrer Forschungszulage!