Das Wachstumschancengesetz 2023:
Ihr Sprungbrett zu umfangreicher Förderung und gestärkter Innovationskraft

Das Jahr 2023 steht ganz im Zeichen einer bahnbrechenden Veränderung für Firmen, die ihr Kapital in Forschung und Entwicklung (F&E) stecken. Das Wachstumschancengesetz läutet eine neue Ära ein, in der Innovationsprojekte finanziell weitreichender als je zuvor unterstützt und gefördert werden.

Was wirklich ins Auge sticht, sind die Neuerungen im Forschungszulagengesetz. Diese legen den Grundstein für eine spürbare Aufstockung der förderfähigen Ausgaben sowie eine Erweiterung der Kostenarten, die man jetzt geltend machen kann. Das Gesetz eröffnet Unternehmen nunmehr die Möglichkeit, einen erheblichen Teil ihrer Investitionen für Sachanlagen zu nutzen – eine Option, die zuvor ungenutzt blieb. Ein weiteres Highlight ist die beachtliche Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 12 Millionen Euro. Dieser Schritt ist nicht nur eine massive Aufwertung im Vergleich zu früheren Bestimmungen, sondern signalisiert auch die klare Absicht der Regierung, die Entwicklungen in Technologie und wettbewerbsorientierter Forschung im Land kräftig voranzutreiben.

Hier eröffnet sich für Sie die Chance, von vereinfachten Prozessen und großzügigeren Fördermitteln zu profitieren. Dies ist Ihre Einladung, die F&E-Bemühungen Ihres Unternehmens zu ausweiten und eine robuste Position im Wettbewerbsumfeld zu zementieren. Lassen Sie uns gemeinsam erkunden, wie Sie das Maximum aus diesen neuen Vorteilen für Ihr Geschäft herausholen können.

Kontaktieren Sie uns für mehr Infos über das neue Wachstumschancengesetz!

Status Quo (2023) : 4 Jahre rückwirkend bis max. 02. Jan. 2020 sowie i.d.R. bis zu 3 Jahre in die Zukunft
Geplante Änderungen (ab 2024) : keine Änderung

Status Quo (2023): Keine Vorlaufszeiten, kein Limit für Projektanzahl, Einzel- und Kooperationsprojekte möglich, alle Unternehmensgrößen zugelassen
Geplante Neuerungen (ab 2024): Keine Änderung

Status Quo (2023): Themenoffen, Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung
Geplante Neuerungen (ab 2024): Keine Änderung

Status Quo (2023): Steuerfreie und liquiditätswirksame Förderung / Zulage
Geplante Neuerungen (ab 2024): Keine Änderung

Status Quo (2023): Niedrigste im Vergleich zu anderen F&E-Förderungen
Geplante Neuerungen (ab 2024): Keine Änderung

Status Quo (2023): 25 % auf lohnsteuerpflichtige Arbeitslöhne inkl. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung
Geplante Neuerungen (ab 2024): Keine Änderung

Status Quo (2023): 15 % für Entwicklungs-Dienstleistungen (extern u. intern)
Geplante Neuerungen (ab 2024): 17,5 % für Entwicklungs-Dienstleistungen (extern u. intern)

Status Quo (2023): keine
Geplante Neuerungen (ab 2024): zusätzlich 25 % auf AfA für Prototypkosten

Status Quo (2023): Bis zu 1 Million €
Geplante Neuerungen (ab 2024): Bis zu 3 Million €

Status Quo (2023): Bis zu 40 €/h bei max. 40 h/Woche
Geplante Neuerungen (ab 2024): Bis zu 70 €/h bei max. 40 h/Woche

Status Quo (2023): Nicht verfügbar
Geplante Neuerungen (ab 2024): 10 % Bonus, Steigerung der Förderquoten auf 35 % bzw. 24,5 %

Häufig gestellte Fragen: Klären Sie Ihre Unsicherheiten zum Wachstumschancengesetz

1. Was bedeutet die Änderung des Wachstumschancengesetzes für mein Unternehmen?

Durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage und die Einbeziehung weiterer Aufwandsarten durch die neuen Regelungen werden Forschungsvorhaben noch stärker finanziell unterstützt, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.

2. Wie wirken sich die Änderungen auf die Forschungszulagen aus?

Die Forschungszulage wird durch höhere Obergrenzen und erweiterte förderfähige Kosten intensiviert. Dies bedeutet, dass Sie möglicherweise Anspruch auf höhere Zulagen für Ihre F&E-Projekte haben.

3. Welche zusätzlichen Kosten können nun im Rahmen der Forschungszulage geltend gemacht werden?

Zusätzlich zu den bisherigen Regelungen können Unternehmen neben den Personalkosten jetzt auch Teile der Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter geltend machen, sofern diese exklusiv für F&E verwendet werden. Dazu gehören dann auch die Herstellungskosten von Prototypen wie bspw. Material- und Produktionskosten.

4. Gibt es rückwirkende Vorteile oder Anwendungen des neuen Gesetzes?

Die Änderungen hinsichtlich der neuen förderfähigen Kostenarten und erhöhten Anrechnungsquote von Auftragsforschung gelten für Vergaben ab 31. Dezember 2023. Die weiteren Verbesserungen gelten in der aktuellen Formulierung auch rückwirkend. Klarheit und Verbindlichkeit werden wir hierbei mit der Gesetzesverkündung und dem nächsten BMF-Schreiben zur Verwaltungspraxis der Förderung erhalten.

5. Wie kann mein Unternehmen bestätigen, dass ein Projekt den neuen Richtlinien entspricht?

Die Bestätigung erfolgt durch eine Bescheinigung, die die Erfüllung der Voraussetzungen für jedes einzelne F&E-Vorhaben feststellt. Die Anträge hierfür sind bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage zu stellen.

6. Was passiert, wenn die Steuererklärung zum Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage noch nicht vorliegt?

Die Forschungszulage wird im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt. Die neue Regelung zum Vorauszahlungsverfahren tritt am 01.01.2025 in Kraft, bis dahin erfolgt eine Verrechnung bei der nächsten anstehenden Steuerlast.

7. Werden die Daten meines Unternehmens sicher gehandhabt im Rahmen der Forschungszulagenanträge?

Ja, die Datenverarbeitung durch die Finanzämter erfolgt unter Wahrung des Steuergeheimnisses. Auch die Bescheinigungsstelle unterliegt als Projektträger der vollständigen Verschwiegenheit. Zudem werden die Risiken einer Offenlegung von sensiblen Informationen durch das sehr kompakte Antragsverfahren reduziert.